Hinweis auf die Pflichten als Grundeigentümer/Mieter
Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:
- -Hecken, Sträucher und Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben.
- Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2,50 m freigehalten werden.
- Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
- Bäume und Sträucher im Bereich von Hydranten sind soweit zurück zu schneiden, dass eine Bedienung gewährleistet ist.
- Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen und entlang von Radrouten, insbesondere bei Kurven, Einmündungen und Kreuzungen dürfen höherwachsende Bepflanzungen aller Art, inkl. Geäste, die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigen, weshalb ein je nach den örtlichen Verhältnissen ausreichender Seitenbereich freizuhalten ist. Weiter dürfen Einfriedungen und Zäune an unübersichtlichen Strassenstellen die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen.
Gestützt auf die Bestimmungen des Strassengesetzes und der Strassenverordnung fordern wir die Grundeigentümer/Mieter hiermit auf, Bäume, Hecken und andere Bepflanzungen bis spätestens am 08. November 2024 auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. Für Unfälle, die aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, kann der Grundeigentümer/Mieter haftbar gemacht werden.
Abschliessend danken wir allen Anstössern, welche ihre Grünpflegearbeiten pflichtgemäss erledigen.